§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Mitfahrt in den Draisinen und Zügen, für die Mitnahme von Sachen und Tieren, die Aufbewahrung von Sachen sowie für den Zutritt zu Ausstellungen und die Teilnahme an Führungen sowie sonstige Veranstaltungen auf dem Gelände der Böhmetalbahn gUG (Haftungsbeschränkt) (BTB) und der Kleinbahn Betriebsgesellschaft gGmbH (KLBG), bezeichnet als Böhmetal-Kleinbahn.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Zusammenhang mit dem Tarif der Böhmetal-Kleinbahn und werden mit Vertragsschluss Vertragsbestandteil.
(3) Der Tarif der Böhmetal-Kleinbahn ist Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Es werden im Folgenden bezeichnet:
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als AGB,
- die gesamte Anlage (Bahn, Fahrzeuge, Gebäude, Grundstück) als Böhmetal-Kleinbahn
- alle Kunden der Böhmetal-Kleinbahn, für die nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 diese AGB gelten, als Fahrgäste,
- alle Mitglieder der Böhmetal-Kleinbahn und bei ihm eingesetzten Jugendliche als Bahnpersonal
- alle Fahrzeuge, in bzw. auf denen Fahrgästen die Mitfahrt gewährt wird (wie z.B. Wagen, Draisinen), als Züge,
- die Mitfahrt in den Zügen als Mitfahrt,
- der Zutritt zu Ausstellungen und die Teilnahme an Führungen und die Mitfahrt in den Zügen als Eintritt
§ 3 Vertragsschluss
(1) Mitfahrt und Eintritt bedürfen des Abschlusses eines Vertrages zwischen der BTB und KLBG und Fahrgast.
(2) Die Böhmetal-Kleinbahn ist eine nichtöffentliche Bahn. Dem Charakter und Zweck der Böhmetal-Kleinbahn entsprechend besteht kein Anspruch auf Mitfahrt und Eintritt. Von Mitfahrt bzw. Eintritt sind insbesondere solche Personen ausgeschlossen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Fahrbetriebs oder für andere darstellen. Ausgeschlossen sind stets
- Personen, die erheblich unter dem Einfluss von alkoholischen Getränken oder anderer berauschender Mittel stehen,
- Personen mit ansteckenden Krankheiten oder Ungezieferbefall,
- Personen, die [ohne amtliche Genehmigung] Schusswaffen führen,
- Personen auf Rollschuhen, Inlineskatern o.ä.
§ 4 Leistungen der Böhmetal-Kleinbahn / Fahrplan
(1) Die Böhmetal-Kleinbahn gestattet den Fahrgästen die Mitfahrt in den Zügen bzw. den Eintritt nach Maßgabe dieser AGB und damit die Teilhabe an dem von ihm angebotenen Eisenbahnerlebnis.
(2) Die Böhmetal-Kleinbahn verkehrt grundsätzlich nach dem bekannt gegebenen Fahrplan. Aufgrund des Charakters der Böhmetal-Kleinbahn als Freizeiteinrichtung und der Verwendung historischer Technik stehen die im Fahrplan angegebenen Zeiten unter dem Vorbehalt technisch oder durch die Witterung oder anderer Umstände bedingter Änderungen. Die Fahrzeiten stellen nur Richtwerte dar, mit Verspätungen, Zugausfällen und sonstigen Abweichungen vom Fahrplan muss jederzeit gerechnet werden. Unter diesen Vorbehalten stehen auch vom Mitarbeitern von der Böhmetal-Kleinbahn gegebene Auskünfte.
(3) Auch beim Einsatz von Sonderzügen und Draisinenfahrten, die nicht im Fahrplan ausgewiesen sind, gelten die Abs.1 und 2.
(4) Die Fahrt mit den Draisinen erfolgt grundsätzlich auch in Begleitung auf eigene Gefahr.
§ 5 Eintritts-/Fahrkarten
(1) Fahrgäste müssen eine Eintritts-/Fahrkarte entsprechend dem Tarif der Böhmetal-Kleinbahn lösen. Die Eintritts-/Fahrkarte ist am Museumseingang oder im Zug zu lösen. Fahrgäste, die ohne Eintritts-/Fahrkarte einen Zug besteigen, haben sich unverzüglich beim Bahnpersonal zu melden. Eintritts-/Fahrkarten sind vor dem Eintritt zu lösen.
(2) Die Eintritts-/Fahrkarte berechtigt zur Mitfahrt in den Zügen der Böhmetal-Kleinbahn.
(3) Beanstandungen der Eintritts-/Fahrkarte sind unverzüglich nach Vertragsschluss vorzubringen.
(4) Eintritts-/Fahrkarten, die entgegen dem Tarif benutzt werden, sind ungültig und können vom Bahnpersonal eingezogen werden.
(5) Fahrgäste müssen ihre Eintritts-/Fahrkarte dem Bahnpersonal auf Verlangen zum Entwerten oder zur Prüfung vorzeigen .
(6) Fahrgäste, die auf Verlangen keine für sie gültige Eintritts-/Fahrkarte vorweisen können, können von der Mitfahrt bzw. dem Eintritt ausgeschlossen werden. § 6 bleibt hiervon unberührt.
(7) Die Eintritts-/Fahrkarte berechtigt nicht zur Benutzung eines bestimmten Zuges/Draisine der Böhmetal-Kleinbahn, besonders wenn der Zug/die Draisine schon vollständig besetzt ist.
(8) Der Kauf einer Eintritts-/Fahrkarte schließt nicht zwingend eine Fahrt mit den Zügen/Draisinen der Böhmetal-Kleinbahn ein.
§ 6 Rückerstattung des Eintritts-/Fahrentgeltes
(1) Eintritts-/Fahrtentgelt wird für verfallene Eintritts-/Fahrkarten nicht erstattet. Eintritts-/Fahrentgelt wird auch dann nicht erstattet, wenn der Fahrgast nach § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 6 von Mitfahrt bzw. Eintritt ausgeschlossen worden ist oder eine Mitfahrt in den Zügen der Böhmetalbahn nach §5 Absatz 7 und 8 nicht möglich war.
(2) Im Übrigen richtet sich die Rückerstattung nach den gesetzlichen Vorschriften. Rückerstattungsansprüche sind gegenüber der Böhmetal-Kleinbahn unverzüglich vorzubringen.
§ 8 Zahlungsmittel
(1) Das Bahnpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 20,00 EUR zu wechseln und 1- und 2-Cent-Münzen im Betrag von mehr als 20 Cent sowie 100-, 200- oder 500-EUR-Banknoten anzunehmen. Deformierte oder beschädigte Banknoten und Münzen werden nicht angenommen. (2) Beanstandungen des Wechselgeldes sind unverzüglich nach dem Vertragsschluss vorzubringen.
§ 9 Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste müssen die Anweisungen des Bahnpersonals befolgen.
(2) Fahrgäste müssen sich bei der Mitfahrt und Teilnahme sowie bei dem Aufenthalt in den Zügen und auf dem Bahngelände der Böhmetal-Kleinbahn so verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere gebieten.
(3) Fahrgäste dürfen nur auf den Bahnhöfen in die Züge ein- und aus ihnen aussteigen. Der Aus- und Einstieg auf freier Strecke bedarf der Zustimmung und Aufsicht durch das Bahnpersonal.
(4) Fahrgäste müssen zügig in die Züge einsteigen, dort Platz nehmen und sich einen festen Halt verschaffen. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Das Bahnpersonal kann Plätze zuweisen. Insbesondere sind für Schwerbeschädigte, ältere und gebrechliche Personen und Schwangere Sitzplätze im Bedarfsfalle frei zu halten oder frei zu machen.
(5) Nach Ankündigung der Abfahrt dürfen die Züge nicht mehr betreten oder verlassen werden.
(6) Die Aufsicht von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere darauf zu achten, dass von den Kindern keine Gefahren für den Bahnbetrieb ausgehen und die Kinder nicht auf den Sitzplätzen stehen.
(7) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
- die Türen und Sicherheitsketten während der Fahrt zu öffnen,
- während der Fahrt auf Wagenendbühnen zu stehen,
- Gegenstände aus dem Zug zu werfen oder hinausragen zu lassen,
- die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge sowie der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
- sich aus dem Zug zu lehnen,
- während der Fahrt auf oder ab zu springen,
- Fahrzeuge und Bahnanlagen zu beschädigen, zu verunreinigen oder zu beschmieren,
- in den Zügen und auf dem Bahngelände Waren oder Dienstleistungen ohne Genehmigung der Böhmetal-Kleinbahn anzubieten, zu betteln sowie Schau- und Darstellungen durchzuführen,
- in den offenen Wagen zu stehen.
- Die technischen Einrichtungen wie Bremskurbeln zu bedienen
Verletzt ein Fahrgast die ihm nach Absatz 1 bis 10 obliegenden Pflichten, kann er durch das Bahnpersonal von der Mitfahrt und/oder den Eintritt ausgeschlossen werden.
§ 10 Mitfahrt in Dampfzügen
(1) Fahrgäste, die in mit Dampflokomotiven bespannten Zügen mitfahren, haben darauf zu achten, dass empfindliche oder wertvolle Kleidung durch den Ausstoß von Dampf oder Ruß nicht beschmutzt werden kann. Sie müssen gegebenenfalls in geschlossenen oder überdachten Wagen Platz nehmen.
§ 11 Mitnahme von Sachen
(1) Ein Anspruch auf die Mitnahme von Sachen wie Fahrrädern in Zügen besteht nicht. Das Bahnpersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen mitgenommen werden dürfen und wo sie unterzubringen sind.
(2) Handgepäck und sonst leicht tragbare, nicht sperrige Sachen sowie Kinderwagen und Rollstühle dürfen vorbehaltlich des Absatzes 1 bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann mitgenommen werden, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder verletzt werden können. Gefahrgut und sonstige gefährliche Gegenstände und Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinaus ragen, dürfen nicht mitgenommen werden.
(3) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder verletzt werden können.
§ 12 Mitnahme von Tieren
(1) Ein Anspruch auf die Mitnahme von Tieren in Zügen besteht nicht. Das Bahnpersonal entscheidet im Einzelfall, ob Tiere mitgenommen werden dürfen und wo sie unterzubringen sind.
(2) Tiere dürfen nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes, der zur Aufsicht über das Tier geeignet sein muss, und nur dann mitgenommen werden, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder verletzt werden können. Gefährliche Tiere sind stets von der Mitnahme ausgeschlossen.
(3) Hunde dürfen vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 nur mitgenommen werden, wenn sie kurz an der Leine geführt werden und einen beißsicheren Maulkorb tragen bzw. in einem geeigneten Behälter untergebracht sind. Hunde, die die Sicherheit oder Ordnung des Fahrbetriebes oder anderer Fahrgäste gefährden können, dürfen nicht mitgenommen werden. Blindenhunde dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 stets mitgenommen werden.
(4) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
§ 13 Aufbewahrung von Kinderwagen/Fahrrädern
Kinderwagen/Fahrräder von Fahrgästen können im Bahnhof Altenboitzen oder Hollige zur kostenlosen Aufbewahrung abgegeben werden, sofern das Bahnpersonal dem zustimmt. Der Fahrgast ist verpflichtet, sonstige im Kinderwagen/am Fahrrad befindliche Sachen vor der Abgabe zu entnehmen.
§ 14 Fundsachen
Fundsachen sind unverzüglich beim Bahnpersonal abzugeben. Ein Anspruch auf Finderlohn gegen die Böhmetal-Kleinbahn besteht nicht. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 15 Schadensersatzpflicht des Fahrgastes und Aufsichtspflichtiger
(1) Die Böhmetal-Kleinbahn verlangt von Fahrgästen Schadensersatz
- für die Verunreinigung von Fahrzeugen, Bahnanlagen oder -einrichtungen in Höhe von mindestens 25,00 EUR,
- für das Bemalen oder Beschmieren (z. B. mit Graffiti) in Höhe von mindestens 50,00 EUR,
- für die Beschädigung von Oberflächen in Höhe von mindestens 125,00 EUR,
4.. für die Entfernung von Ausrüstungsgegenständen in Höhe von mindestens 50,00 EUR, sofern der Schaden nicht ein höheres Ausmaß hat. Anderenfalls verlangt die Böhmetal-Kleinbahn Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens. Kann der Fahrgast nachweisen, dass der Böhmetal-Kleinbahn nur ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, wird nur der geringere bzw. kein Schadensersatz verlangt.
(2) Entstehen Schäden durch Minderjährige, richtet sich die Ersatzpflicht nach §§ 276, 828 BGB. Aufsichtspflichtige Fahrgäste haften nach § 832 BGB. Für die Haftung von Minderjährigen und aufsichtspflichtigen Fahrgästen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Entstehen sonstige Schäden – insbesondere Schäden Dritter und des Bahnpersonals –, so richtet sich die Schadensersatzpflicht des Fahrgastes nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 16 Haftung der Böhmetal-Kleinbahn
(1) Für Sachschäden eines Fahrgastes haftet die Böhmetal-Kleinbahn nur, wenn der Schaden vom Bahnpersonal, oder von sonstigen Erfüllungsgehilfen der Böhmetal-Kleinbahn grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden ist.
(2) Schäden sind der Böhmetal-Kleinbahn unverzüglich anzuzeigen, damit diese die Schadensentstehung rekonstruieren und eine etwaige Verantwortlichkeit für den Schaden feststellen kann.
(3) Im Übrigen, insbesondere für Personenschäden und das Mitverschulden eines Fahrgastes, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 17 Verjährung
(1) Schadensersatzansprüche gegen die Böhmetal-Kleinbahn verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Sonstige Ansprüche gegen die Böhmetal-Kleinbahn verjähren mit dem 31.12. des jeweiligen Jahres. § 202 Absatz 1 BGB bleibt unberührt.
§ 18 Inkrafttreten
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Böhmetal-Kleinbahn treten am 01.Mai 2014 in Kraft.